Reisebedingungen

Reisebedingungen für Freizeiten und Fahrten

Reisebedingungen für Freizeiten und Fahrten des Amtes für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und anderer Anbieter [nachfolgend „Veranstalter” (VA) genannt], soweit keine anderen Bedingungen vereinbart werden.

1. Anmeldung und Vertragsabschluß
1.1 Mit der Freizeitanmeldung, die schriftlich mit dem vorgedruckten Anmeldeformular erfolgen muss, bietet der Teilnehmer/die Teilnehmerin (soweit dieser/diese minderjährig ist, durch seine/ ihre gesetzlichen Vertreter) dem Veranstalter den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage dieser Reisebedingungen verbindlich an.
1.2 Der Reisevertrag – bei Minderjährigen mit einem gesetzlichen Vertreter/einer Vertreterin – ist zustande gekommen, wenn die Anmeldung vom Veranstalter schriftlich bestätigt worden ist. Münd- liche Nebenverabredungen sind unwirksam, so lange sie nicht vom Veranstalter schriftlich bestätigt sind.

2. Leistungen
2.1 Die Leistungsverpflichtung des VA ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt und nach Maßgabe sämtlicher erhaltener Hinweise und Erläuterungen insbesondere der „Besonderheiten oder Kurzbeschreibung” im Rüstzeitenplan sowie evtl. ergänzender Informationsbriefe für die einzelnen Freizeitangebote, die dem Teilnehmer/der Teilnehmerin zur Verfügung gestellt wurden.
2.2 Ändernde oder ergänzende Vereinbarungen zu den im Prospekt beschriebenen Leistungen sowie zu den Reisebedingungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem VA. Sie sollten aus Beweisgründen schriftlich getroffen werden.

3. Zahlungsbedingungen
3.1 Soweit im Einzelfall keine andere Regelung angegeben ist, wird nach Vertragsabschluss (in der Regel die schriftliche Anmeldebestätigung) der Reisepreis bis zwei Wochen vor Reisebeginn fällig. Wird die Zahlung nicht geleistet, so ist damit kein Rücktritt vom Reisevertrag gegeben.

4. Änderungen der Reiseleistungen
Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom VA nicht wieder Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der VA ist verpflichtet, den Teilnehmer/die Teilnehmerin über erhebliche Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Teilnehmer/der Teilnehmerin einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

5.  Rücktritt des Teilnehmers/der Teilnehmerin,  Umbuchungen, Ersatzperson
5.1 Der Teilnehmer/die Teilnehmerin kann bis Freizeitbeginn jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung soll schriftlich erfolgen. Stichtag ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter.
5.2 Tritt der Teilnehmer/die Teilnehmerin vom Reisevertrag zurück oder tritt er/sie ohne vom Reisevertrag zurückzutreten die Freizeit nicht an, steht dem VA in der Regel eine pauschale Entschädigung zu. Diese beträgt bei einem Rücktritt bis 43 Tage vor Reisebeginn 10 Prozent, zwischen dem 42. und 22. Tag vor Freizeitbeginn 29 Prozent des Reisepreises, vom 21. bis 8. Tag vor Reisebeginn
50 Prozent und vom 7. Tag bis zum Reisebeginn 80 Prozent des Reisepreises.
5.3 Der Nichtantritt der Reise ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung gilt nicht als Rücktritt vom Reisevertrag. In diesem Falle bleibt der Teilnehmer/die Teilnehmerin zur vollen Zahlung des Reisepreises verpflichtet.
5.4 Bis zum Reisebeginn kann der Teilnehmer/die Teilnehmerin verlangen, dass statt seiner/ihrer ein Dritter/eine Dritte in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der VA kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser/ diese den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner/ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Tritt ein Dritter/ eine Dritte in den Vertrag ein, so haften er/sie und der ursprüngliche Teilnehmer/die Teilnehmerin dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Teilnehmer/die Teilnehmerin einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom VA zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht von Seiten des Teilnehmers/der Teilnehmerin kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung. Der VA erstattet an den Teilnehmer/ die Teilnehmerin ersparte Aufwendungen, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an den VA zurückgezahlt worden sind.

7. Mitwirkungspflicht, Ausschlussfrist
7.1 Der Teilnehmer/die Teilnehmerin ist zur Beachtung der ihm/ ihr in der Freizeitausschreibung und/oder den übersandten Reiseunterlagen, insbesondere dem Informationsbrief, enthaltenen Hinweise verpflichtet.
7.2 Der Reisende/die Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen
Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
7.3 Der Reisende/die Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine/ihre Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Leitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt – sofern möglich – für Abhilfe zu sorgen.

8. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
8.1 Der VA kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen.
8.1.1 Bis 2 Wochen vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen MindestteilnehmerInnenzahl. Der VA ist verpflichtet, den Teilnehmer/die Teilnehmerin unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführung der Reise zu unterrichten und ihm/ihr die Rücktrittserklärung zuzuleiten. Der Teilnehmer/die Teilnehmerin erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Weitere Ansprüche bestehen nicht.
8.1.2 Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Teilnehmer/die Teilnehmerin die Durchführung der Reise nachhaltig stört oder wenn er/sie sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Kündigung des Reisevertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis. Mehrkosten für die Rückbeförderung des Teilnehmers/der Teilnehmerin trägt dieser/diese selbst.
8.1.3 Ohne an eine Frist gebunden zu sein, wenn die Durchführung der Freizeit infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände (Krieg, Streik, Unruhen etc.) erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt ist.

9. Haftung
9.1 Die Haftung des VA ist bei Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder bei Schäden, die allein aufgrund des Verschuldens eines Leistungsträgers (Busunternehmen, ausländische Vertragspartner) des VA entstehen.
9.2 Der VA haftet nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremddienstleistungen, die lediglich vermittelt werden und in der Reisebeschreibung ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden.

10.  Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheits- bestimmungen
10.1 Soweit für die Reise wesentlich, ist der VA verpflichtet, die Teilnehmer und Teilnehmerinnen über Bestimmungen der Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften zu unterrichten, soweit sie ihm bei üblicher Sorgfalt bekannt sind. Ohne besondere Mitteilung an den Veranstalter wird dabei unterstellt, dass der Teilnehmer/ die Teilnehmerin deutscher/deutsche Staatsbürger/in ist und keine Besonderheiten (Doppel-Staatsbürgerschaft, Flüchtlingsausweis usw.) vorliegen. Teilnehmer/Teilnehmerinnen, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft haben, müssen sich rechtzeitig ein Visum für das jeweilige Reise- und Aufenthaltsland besorgen.
10.2 Soweit der VA seiner Hinweispflicht nachkommt, ist der Teilnehmer/die Teilnehmerin zur Einhaltung dieser Bestimmungen verpflichtet.
10.3 Der VA haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch dann nicht, wenn die Beschaffung vom Veranstalter übernommen wird, es sei denn, dass die Verzögerung von ihm/ ihr zu vertreten ist.
10.4 Angaben über gesundheitliche Einschränkungen der Teilnehmer und Teilnehmerinnen können nur berücksichtigt werden, soweit dem Veranstalter dies mit der Anmeldung schriftlich bekanntgegeben wird.

11. Verjährung/Datenschutz
11.1. Ansprüche des Teilnehmers/der Teilnehmerin gegenüber dem VA, gleich aus welchem Rechtsgrund – jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Teilnehmers/der Teilnehmerin aus unerlaubter Handlung verjähren nach 6 Monaten ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus der Verletzung von vor- und nachvertraglichen Pflichten und Nebenpflichten aus dem Reisevertrag.
11.2 Die für die Verwaltung der Freizeiten benötigten Daten der Teilnehmer und Teilnehmerinnen werden mittels EDV erfasst und nur vom Veranstalter im Rahmen der Maßnahmenorganisation genutzt.

12. Sonstiges
Die im Zusammenhang mit einzelnen Maßnahmen formulierten Besonderheiten – Kurzbeschreibungen ergänzen die „Allgemeinen Reisebedingungen” und sind ebenfalls Grundlage des Reisevertrags.